Frühe und ambulante Hilfen
Alle Leistungen können auch in englisch- oder russischsprachigen Familien angeboten werden.
Ambulante Hilfen gemäß § 31 KJHG
i. V. m. 30, 31 und 41 SGB VIII
Ambulante Hilfen gemäß §§ 30 und 31 SGB VIII stellen eine pädagogische und alltagspraktische Lebenshilfe dar, die im häuslichen Umfeld stattfindet.
Während die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB III) auf die gesamte Familie ausgerichtet ist, zielt die Erziehungsbeistanschaft/ der Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) im Fokus auf den Jugendlichen/ den jungen Volljährigen ab.
Der Stundenumfang bewegt sich in der Regel zwischen 4 - 10 Fachleistungsstunden wöchentlich.
Da es sich um eine Leistungen der Hilfe zur Erziehung handelt wird von Ihnen kein Kostenbeitrag gefordert. Ansprechpartner für Beratung und Leistungsgewährung ist das Amt für Jugend und Familie in Ihrem Landkreis.
Frühe Hilfen – Familiencoaching 2+
gemäß § 16 SGB VIII
Das Familiencoaching 2+ richtet sich vor allem an Familien mit älteren Kleinkindern ab dem Beginn der Autonomieentwicklung (ca. 18 Monate bis zum 4. Lebensjahr). Wird der Umgang und das Zusammensein mit Ihrem Kind aktuell als sehr belastet und angespannt empfunden, leiste ich Hilfe mit meinem Wissen zu kindlichen Entwicklungs- und Reifeprozessen. Weiter werden Ihnen individuelle und konkrete Handlungsalternativen vermittelt, um den Alltag mit ihrem Kind/ ihren Kindern wieder positiv gestalten zu können.
Grundlage für das Familiencoaching 2+ sind bindungsorientierte und vor allem gewaltfreie Handlungsgrundsätze. Das Stundenkontingent bewegt sich in der Regel zwischen 2 - 4 Fachleistungsstunden wöchentlich. Die Maßnahme ist auf eine Dauer von drei bis zu maximal sechs Monaten festgelegt.
Im Gegensatz zu ambulanten Hilfen ist das Elterncoaching 2+ eine niederschwellige Hilfe, die ohne Hilfeplanverfahren und große Formalitäten gestaltet wird. Die Steuerung obliegt der KoKi (Koordinationsstelle Frühe Kindheit). Umfang und Dauer werden von ihr mit Hilfe einer Zielvereinbarung festgehalten.
Begleiteter Umgang
gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII
Der Begleitete Umgang soll Kinder, Eltern und umgangsberechtigte Bezugspersonen bei der Ausübung ihres Umgangsrechts unterstützen, sowie eine Basis schaffen, auf der für die Kinder ein unbeschwerter Kontakt mit der jeweiligen Bezugsperson möglich ist. Die Hilfe konzentriert sich dabei auf den Umgangskontakt selbst und die Vor- und Nachbereitung dieser Kontakte.
Die Maßnahme kann auch in Form einer begleiteten Übergabe stattfinden. Dies kann bei aktuell hochstrittigen familiären Konstellationen sinnvoll sein. Der Umgangsbegleiter übernimmt hierbei nur das Holen und Bringen des Kindes oder ist bei der Übergabe des Kindes direkt anwesend.
Der Stundenumfang kann sich je nach Absprache zwischen mehreren Stunden wöchentlich oder wenigen Stunden monatlich bewegen.
Die Dauer der Maßnahme ist je nach Unterstützungsbedarf sehr variabel. In der Regel dauert sie zwischen 10 Terminen und maximal 2 Jahren.