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Verfahrensbeistand

gemäß § 158 FamFG

Alle Leistungen können auch in englisch- oder russischsprachigen Familien angeboten werden.

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Für die Amtsgerichte Cham, Schwandorf und Straubing werden Verfahrensbeistandschaften gem. § 158 FamFG durchgeführt.

 

Die Verfahrensbeistandschaft kann nur durch Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) bestellt werden und wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Dies beinhaltet vor allem die Vertretung der Kindesinteressen (vgl. § 158 FamFG).

 

In der Praxis bedeutet das, dass ich persönliche Gespräche mit dem Kind/ dem Jugendlichen führe, altersgerecht zum Verfahren aufkläre, die Wünsche und Beweggründe des Kindes/ des Jugendlichen zum Verfahrensgegenstand eruiere und das Kind/ den Jugendlichen bei einer möglichen Kindesanhörung vor Gericht begleite. ​

 

Weiter gehört dazu, dass Eltern und wichtige Bezugspersonen in die Arbeit des Verfahrensbeistands eingebunden werden. Der Verfahrensbeistand wirkt auf eine Einigung der Parteien, wenn möglich, hin.

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