Verfahrensbeistand
gemäß § 158 FamFG
Alle Leistungen können auch in englisch- oder russischsprachigen Familien angeboten werden.
Für die Amtsgerichte Cham, Schwandorf und Straubing werden Verfahrensbeistandschaften gem. § 158 FamFG durchgeführt.
Die Verfahrensbeistandschaft kann nur durch Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) bestellt werden und wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Dies beinhaltet vor allem die Vertretung der Kindesinteressen (vgl. § 158 FamFG).
In der Praxis bedeutet das, dass ich persönliche Gespräche mit dem Kind/ dem Jugendlichen führe, altersgerecht zum Verfahren aufkläre, die Wünsche und Beweggründe des Kindes/ des Jugendlichen zum Verfahrensgegenstand eruiere und das Kind/ den Jugendlichen bei einer möglichen Kindesanhörung vor Gericht begleite.
Weiter gehört dazu, dass Eltern und wichtige Bezugspersonen in die Arbeit des Verfahrensbeistands eingebunden werden. Der Verfahrensbeistand wirkt auf eine Einigung der Parteien, wenn möglich, hin.